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Kein Larifari mit gemeinnütziger Arbeit
Seit Anfang Januar 2007 stellt die gemeinnützige Arbeit eine eigenständige Strafsanktion dar, anstelle der kurzen Freiheitsstrafe. Gemeinnützige Arbeit wird allerdings oft unterschätzt- und führt zu einem deutlichen Mehraufwand für den Justizvollzug.
- Quelle
- NZZ
- Datum
- 22.09.2008
- Sammlung
- Presse
- Herkunft
- National
- Format
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Zitierhinweis
«Kein Larifari mit gemeinnütziger Arbeit», NZZ, 22.09.2008. Archiv 1864, JVA Lenzburg. https://devstage.archiv1864.ch/post_2786/ (abgerufen am 05.11.2026).
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