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Sonderhaft für gemeingefährliche Kriminelle
Gewaltverbrecher sollen in Sonderhaft genommen und zugleich intensiver betreut werden. Nach Verbüssung der Strafe soll der Richter zudem die Verwahrung an-ordnen. Erstmals wird den Behörden ein Katalog zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern zur Verfügung gestellt.
- Quelle
- Der Bund
- Datum
- 13.10.1994
- Sammlung
- Presse
- Herkunft
- National
- Format
- PDF, 1 Seite
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Zitierhinweis
«Sonderhaft für gemeingefährliche Kriminelle», Der Bund, 13.10.1994. Archiv 1864, JVA Lenzburg. https://devstage.archiv1864.ch/sonderhaft-fur-gemeingefahrliche-kriminelle/ (abgerufen am 05.11.2026).
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