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Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person
Verurteilte Personen können zukünftig auch ohne ihr Einverständnis in ihren Heimatstaat zur Strafverbüssung überstellt werden, sofern der Heimatstaat zustimmt.
- Quelle
- Bulletin
- Datum
- 01.01.2004
- Sammlung
- Presse
- Herkunft
- National
- Format
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Zitierhinweis
«Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person», Bulletin, 01.01.2004. Archiv 1864, JVA Lenzburg. https://devstage.archiv1864.ch/post_2654/ (abgerufen am 05.11.2026).
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