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Recht auf Sexualleben in der Haft
Auch in den Industrieländern ist an den Lebensbedingungen von Häftlingen einiges auszusetzen. Wo schon das Privatleben — persönliche Hygiene, Briefwechsel und Angehörigenbesuche — strengen Kontrollen und Beschränkungen unterliegt, bleibt Sexualität erst recht ein Tabu. Nachdem mehrere Staaten hier bereits neue Wege beschreiten und verschiedene internationale Menschenrechtsorganisationen Druck ausüben, scheinen nach langem Zögern nun auch die französische Justiz und die Abteilung Strafvollzug gewillt, das Intimleben von Gefängnisinsassen zu respektieren.
- Quelle
- WOZ
- Datum
- 05.02.1999
- Sammlung
- Presse
- Herkunft
- International
- Format
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Zitierhinweis
«Recht auf Sexualleben in der Haft», WOZ, 05.02.1999. Archiv 1864, JVA Lenzburg. https://devstage.archiv1864.ch/recht-auf-sexualleben-in-der-haft/ (abgerufen am 05.11.2026).
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