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Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person
Verurteilte Personen können künftig auch ohne ihr Einverständnis in ihren Heimatstaat zur Strafverbüssung überstellt werden, sofern der Heimatstaat zustimmt. Möglich macht dies das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen des Europarates, welches für die Schweiz am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Mit dem gegenseitigen Austausch zwischen dem Bundesamt für Justiz und den kantonalen Behörden wird eine möglichst einheitliche Umsetzung des Zusatzprotokolls angestrebt.
- Quelle
- Info Bulletin
- Datum
- 03.04.2004
- Sammlung
- Zeitschriften
- Herkunft
- National
- Format
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Zitierhinweis
«Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person», Info Bulletin, 03.04.2004. Archiv 1864, JVA Lenzburg. https://devstage.archiv1864.ch/strafverbussung-im-heimatstaat-ohne-einverstandnis-der-verurteilten-person/ (abgerufen am 05.11.2026).
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